Gesetzliche Leistungen
der Krankenkassen

Leider ist heutzutage der Besuch beim Zahnarzt für die meisten Menschen zunächst einmal mit Kosten verbunden. Dies nicht nur bei der vierteljährlichen „Kassengebühr“, die wir im Auftrag der Krankenkassen von unseren Patienten einziehen müssen.

Dazu kommen auch die Kosten für die eigentliche Zahn-Behandlung, die die Patienten zum Teil selbst tragen müssen. Denn nicht erst seit der letzten Gesundheitsreform sind die Zahlungen der Krankenkassen erheblich gekürzt worden.

Was zahlen die Krankenkassen?

Um in dem „Kosten-Dschungel“ den Überblick zu behalten, wollen wir Ihnen hier die wichtigsten Begriffe kurz erklären:

Basisleistungen
Mittlerweile werden von den gesetzlichen Krankenkassen nur noch „Basisleistungen“ (also eine Art „medizinische Grundversorgung“) übernommen.

Festzuschuss
Den Anteil der Kosten, den die Krankenkassen übernehmen, wird als „Festzuschuss“ bezeichnet. Allein der Begriff implementiert bereits, dass nicht die vollen Kosten übernommen werden.

Höhe Festzuschüsse
Zudem wurden im Laufe der Jahre „flexible Zuzahlungen“ durch „Festzuschüsse“ ersetzt. Das heißt, es wird nur noch ein fixer Geldbetrag pro (notwendiger) Behandlung gezahlt. Dieser ist jedoch unabhängig vom eigentlichen medizinischen Aufwand.

Eigenanteil
Der Teil der Kosten, der nicht von den Krankenkassen übernommen wird, wird als „Selbstbehalt“ oder auch als „Eigenanteil“ bezeichnet. Diese muss der Patient aus eigener Tasche aufbringen.

Heil- und Kostenplan
Der „Heil- und Kostenplan“ ist ein individueller Kostenvoranschlag für den Patienten. Dieser wird bei der Krankenkasse eingereicht. Daraus ist dann auch die Höhe des „Festzuschusses“ sowie der „Eigenanteil“ ersichtlich.


Stichwort Zuzahlung

Seit dem 01.01.2005 gilt für Füllungen und Zahnersatz eine neue Zuzahlungskonstruktion: die Krankenkassen zahlen nur noch „bedarfsorientierte Festzuschüsse“.

Finanziell sind Sie als Patient zunächst nicht schlechter gestellt. Der Festzuschuss orientiert sich an der 50 %Marke, die vor 2005 galt. Es gibt weiterhin einen Bonus, wenn Sie regelmäßig zur Kontrolluntersuchung waren. Tatsächlich ist die neue Lösung für Sie wesentlich flexibler, da Sie nun freie Materialauswahl haben.

Ein Beispiel:
Nehmen wir an, ein bereits gefüllter Backenzahn bricht teilweise ab. Der Zahnarzt stellt fest, dass der Zahn nur noch durch Überkronung zu retten ist. Damit haben Sie einen Befund, der eine bestimmte „Regelversorgung“ auslöst. In diesem Fall lautet die Regelversorgung: Vollgusskrone, die nicht mit Kunststoff getarnt (verblendet) wird, da sich der Zahn im nichtsichtbaren Bereich befindet.

Die Krankenkasse garantiert nun für die Regelversorgung einen festen Betrag, der 50 % der durchschnittlichen Kosten entspricht, macht hier 115,27€. Waren Sie in den letzten fünf bzw. zehn Jahren regelmäßig beim Zahnarzt erhöht sich dieser Betrag um 20 bzw. 30%, also maximal auf 149,85€. Den Rest zahlen Sie selbst.

Sind Sie der Meinung Ihrer Krankenkasse, dass metallisches Blitzen im hinteren Mundbereich attraktiv ist, dann können Sie frei wählen, mit welchem Material Sie Ihre Krone verblenden. Der Festbetrag bleibt Ihnen erhalten, die Mehrkosten müssen Sie selbst tragen.


Fazit
Steht der Befund fest, haben Sie die freie Wahl beim Material. Der Festbetrag, der sich am Befund ausrichtet, bleibt jedoch immer gleich. Dies ist ein Mehr an Freiheit, das ein Mehr an Informationsbedarf auslöst. Eine ausgewogene Beratung ist somit ein wichtiges Qualitätsmerkmal einer Zahnarztpraxis.

Dr. med. dent.
Zahnärztin
Simone Weidmann
DIE WIR UNS NEHMEN,
IST ZEIT, DIE IHNEN ETWAS GIBT.